Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB* Stand: 01.2015
§1. Geltungsbereich
Für Aufträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung. In der Ausführung eines Vertrages liegt eine solche Anerkennung nicht. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde (per Post, per Fax oder per E-Mail).
§2. Zahlungsbedingungen
Für Feuerwerke und pyrotechnische Darstellungen gilt grundsätzlich Vorkasse, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart.
§3. Auftragsstornierung
Bei Auftragsstornierungen fallen folgende Kosten an:
bis 60 Tage vor dem Abbrenntermin: keine Kosten
bis 30 Tage vor dem Abbrenntermin: 25 % des Auftragswertes
bis 1 Tag vor dem Abbrenntermin: 50 % des Auftragswertes
am Abbrenntag: 75 % des Auftragswertes (bis 5 Stunde vor Abbrand), danach 100 % des Auftragswertes
Eine Absage des Auftrages durch unvorhersehbare, nicht durch uns verschuldete Zwischenfälle, entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.
§4. Wettereinflüsse
Gegen Witterungseinflüsse wie Regen oder Schnee werden von uns Vorkehrungen getroffen. Eine einwandfreie Funktion kann jedoch bei extremsten Wettersituationen nicht mehr gewährleistet werden. Eine Minderung des Auftragspreises ist aufgrund von Wetterbedingungen grundsätzlich nicht möglich.
Beim Eintreten von höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Sturm größer 8 m/s, Gewitter, etc.) entscheidet der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort am Abbrenntag, ob das Feuerwerk abgebrannt werden kann, nötigenfalls kurz vor der geplanten Ausführung. In diesem Fall werden 75 % des Brutto-Auftragswertes berechnet.
Durch ungünstige Windverhältnisse kann es zu Rauchbeeinträchtigung kommen, die zu Sichtbehinderungen führen können.
§5. Behördliche Genehmigungen und Auflagen
Feuerwerke sind anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Wir zeigen das Feuerwerk bei den zuständigen Behörden an. Die Kosten hierfür sind im Auftragspreis enthalten.
Anzeigefristen betragen in der Regel 2 Wochen. Eine vorzeitige Anzeige ist von Vorteil, um bei behördlichen Auflagen entsprechende Maßnahmen zu organisieren.
Zusätzliche Kosten können durch Auflagen der Behörde entstehen. Diese Kosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.
Hierzu zählen z. B. Gebühren für Absperrung von Straßen und Wegen; Kosten für das Aufstellen / Verleih von Verkehrszeichen und Absperrungen; Gebühren für Feuerwehreinsätze. Sollte es zu Auflagen und somit zusätzlichen Kosten kommen, werden wir sie vorher darüber informieren.
§6. Aufbau- und Abbrandbedingungen
Der vom Auftraggeber genannte Abbrennplatz muss im Sinne des Sprengstoffgesetzes geeignet sein und die gegebenenfalls zusätzlichen Auflagen der Behörden erfüllen.
Am Tag der Veranstaltung muss der Abbrennplatz ausschließlich den Pyrotechnikern zur Verfügung stehen. Wenn nicht anders vereinbart, in der Zeit von 12:00 Uhr bis zum Ende des Feuerwerks. Die Freigabe des Platzes erfolgt durch den verantwortlichen Pyrotechniker.
Änderungen im Bereich des Abbrennplatzes nach Auftragserteilung bedürfen der Zustimmung des verantwortlichen Pyrotechnikers.
Der Auftraggeber ist für die Anfahr- sowie Befahrbarkeit des Abbrennplatzes verantwortlich. Beeinträchtigungen der Flächen (z.B. Fahrspuren) gehen nicht zu Lasten des Pyrotechnikers. Rasenflächen / Wiesen müssen im Vorwege gemäht werden und das Gras ist zu entfernen.
Durch Nebel, Regen sowie Wind können Sichtverschlechterungen entstehen. Dieser Sachverhalt berechtigt den Auftraggeber weder zur Minderung noch zu sonstigen Einbehalten.
Der verantwortliche Pyrotechniker übernimmt nach dem Feuerwerk eine Grobreinigung des Platzes. Eine mögliche Endreinigung übernimmt der Auftraggeber (In der Regel bleibt lediglich kleiner, unbedenklicher Restmüll (Papier/Pappe) zurück, der keiner weiteren Reinigung bedarf. Eine minimale Verschmutzung des Abbrennplatzes berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzansprüchen.
§7. Versicherung
Die Firma PYRONAUT.DE ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend Haftpflicht versichert.
§8. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 99096 Erfurt.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Beklagten, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften zwingend notwendig sind.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen AN und dem VA ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit alles übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich im nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Erfurt, den 01.01.2015